Blitzerwarnung mittels Lichthupe

 

+++ BLITZERWARNUNG PER LICHTHUPE +++

Dazu bekam ich heute die nachfolgende Frage rein:

"Moin Moin. Ich habe mal eine frage bezüglich warnen anderer Autofahrer vor den blauen mit dem Fotoapparat. In wie weit darf ich meine Mitmenschen warnen? Irgendwie befürchte ich das meine Lichthupenshow nicht ganz legal ist. Schöne Grüße"

Hier meine Antwort:

"Hallo, dabei riskierst du ein Bußgeld von maximal 10 euro !!!

Das Warnen mit einer Lichthupe ist nach herrschender Meinung verboten, vgl. OLG Zweibrücken, VRS 64, 454; OLG Celle NZV 89, 405, da es gegen § 16 Abs. 1 StVO verstößt.

Demnach darf Schall- und Leuchtzeichen nur geben, wer 1. außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder 2. wer sich oder andere gefährdet sieht. Das Warnen mittles Handzeichen o. ä. ist jedoch grundsätzlich erlaubt.

Da hier die Lichthupe weder im Rahmen eines Überholvorganges verwendet, noch vor einer Gefährdung gewarnt wird, liegt daher meines Erachtens ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 StVO vor, so dass man mit einer Strafe in Höhe von maximal 10,00 Euro rechnen muss.

Hier die TBNR:
"116006 Sie gaben missbräuchlich Leuchtzeichen. § 16 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG"

5 Euro Verwarngeld

"116106 Sie gaben missbräuchlich Leuchtzeichen und belästigten dadurch Andere. § 16 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 70 BKat; § 19 OWiG"

10 Euro Verwarngeld"

IM BILD ...... Sohnematz mit Eheweib letztes Jahr im Brabus-Smart bei der Eröffnung der TuningSzene MV

Hier finden Sie uns

RRT - Rechtsanwälte & Strafverteidiger

Rathjens I BRöker I Tauber

Lise-Meitner-Ring 6b

18059 Rostock

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

+49 381 499 68 05

 

oder schicken Sie ein Fax an

+49 381 499 68 26

 

oder schicken sie eine Mail an

info@rrt-recht.de

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

Handy: 0172 32 77 463 NUR IN NOTFÄLLEN

- keine Rechtsberatung außerhalb eines Mandatsverhältnisses!!!-

 

Unsere bisherigen Besucher:

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Rathjens