+++ EINE iPAD oder ein MP3-Player sind KEIN HANDY +++
So entschied es das Amtsgericht Waldbröl zum Aktenzeichen Az. 44 OWI-225. Eine nach meinem Dafürhalten sehr richtige Entscheidung denn iPad und MP3-Player fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons nach der StVO.
Wenn auch die gleiche Bedienung eines Smartphones strafbar gewesen wäre, um zum Beispiel Musik abzuspielen, und der Betroffene durch den iPod womöglich nicht weniger abgelenkt war, handelte es sich bei dem MP3-Player einfach um KEINE Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes, denn man kann damit nicht telefonieren.
Gut zu wissen :-).
+++ HANDYNUTZUNG BEI START-STOPP-AUTOMATIK +++
Eine juristisch gesehen richtig interessante Frage erhielt ich heute:
"Hallo jetzt habe ich auch mal eine Frage. Laut stvo ist es ja strafbar wenn man bei stehendem Auto und Laufendem Motor das Handy bedient. Wie verhält sich das mit
einer Start-Stop-Automatik? Da ist ja der Motor aus."
Hier meine Antwort:
"Hallo erstmal, vielen Dank für diese Frage .... eine sehr gute überhaupt, über die ich vor kurzem, als ich mit unserem Diesel Golf eben mit einer solchen Start-Stopp-Automatik unterwegs war, mir
auch stellte.
Hierzu habe ich bisher keine Gerichtsentscheidung gefunden und hoffe insgeheim da mal eine herbeizuführen. Zu den Ausnahmen vom Verbot gehören etwa die Handy-Nutzung an Bahnschranken oder im Stau.
Auch das Telefonieren an einer Ampel bei abgeschaltetem Motor durch Drehen des Zündschlüssel ist nicht vom Verbot umfasst, wie bereits 2006 das Oberlandesgerichts Bamberg entschied.
Trotzdem begegnet die Annahme, dass das Telefonieren erlaubt sei, wenn der Motor von einem Start-Stopp-System abgeschaltet wurde, größten Bedenken .... auch meinen. Die Benutzung des Handy ist bei
längeren Wartezeiten zwar gestattet, jedoch darf man daraus nicht den Schluss ziehen, dass dann das Telefonieren erlaubt sei, wenn die Start-Stopp-Automatik den Motor ausschaltet.
Denn die Rechtsprechung zur Benutzung eines Auto- oder Mobiltelefons am Steuer könnte hier zu einem anderen Ergebnis führen.
Zwar legt diese fest, dass an die Dauer des "Stehens" keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Nach meinem Dafürhalten wird es jedoch nicht ausreichen, wenn sich ein Motor aufgrund einer
Start-Stopp-Automatik während des Haltens, z.B. an einer roten Ampel, durch das längere Treten der Bremse selbst abschaltet.
Dieses weil der Wagen nicht (mit dem Schlüssel) komplett ausgeschaltet ist und der Fahrzeugführer durch das Halten der Bremse immer noch das Fahrzeug bedient und so weiterhin aktiv am fließenden
Verkehr teilnimmt.
Solltest du so einen Fall haben und rechtsschutzversichert sein, nur her damit ..... ich kann auch sehr gut anders argumentieren .... jedenfalls würden wir Rechtsgeschichte schreiben "
Auszuschließen ist es jedenfalls nicht, dass man damit durchkommt, da der Motor ja nicht läuft !!!
Dem Bildespender herzlichen Dank und viel Erfolg bei der TSA-Wahl 09/14!!!