Radarfolie/Blitzerfolie (gilt auch für Klappkennzeichen oder welche mit Rollo)
+++ ANTI-RADAR-BUCHSTABENFOLIE +++
Dem Link hier folgend soll es wohl was neues auf dem europäischen Markt geben und es stammt offensichtlich aus Russland.
Mal abgesehen davon, dass ein Bild mit einer Handykamera sicher einem Vergleich mit den Bildern eines "Blitzers" nicht standhält und ich daher erstmal bezweifel, dass das funktioniert, IST ES
NATÜRLICH VERBOTEN und es gilt das zum Klappkennzeichen oder zur Kennzeichenjalousie gesagte:
"§ 22 StVG
Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein
amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die
Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist."
sowie ggfls.
"§ 274 StGB
Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder
unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder
verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar."
ALSO GELDSTRAFE ODER KNAST BIS ZU FÜNF JAHREN !!!
Die obigen Ausführungen gelten übrigens auch für Klappkennzeichen oder Kennzeichen mit Rollo!