+++ AUFKLEBER AUF DER SEITENSCHEIBE +++
Heute bekam ich dieses Bild geschickt mit der kurzen Frage: "ernsthaft möglich das hier der tüv verweigert wurd?"
Hier meine Antwort, die aufmerksame Leser dieser Seite sicher kennen:
"LEIDER JA: Das Bekleben von Scheiben mit Folien bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine
Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt. Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer
ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO). Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a.
Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S. 306).
Ausgenommen sind kleinere Aufkleber (keine Wimpel), deren Fläche kleiner als 0,1 qm 1000 qcm) ist. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; die Scheibeneinfassung
muss frei bleiben (Verlautbarung des BMV 2.10.1986, VkBl. 1986, S. 557).
Und die Aufkleber sind wohl größer als 0,1 qm, zumindest ist mehr als 1/4 der Scheibenfläche beklebt !!!
Daher wurde der TÜV rechtmäßig verweigert !!!"
Darüberhinaus ist bei den Auklebern im obigen Bild sicher auch kein Schulterblick mehr so einfach möglich.
+++ AUFKLEBER AUF DER SCHEIBE .... zulässig oder nicht ??? +++
Das Thema hatte ich zwar bereits schonmal etwas anklingen lassen, jedoch hier mal eine ganz klare und deutliche Aussage dazu.
Mich erreichte insoweit die nachfolgende Frage:
"Schönen Guten Abend , ich hätte da eine kurze Frage. Ich wurde gerade angehalten , und der nette Herr in Grün hat mich aufgefordert meinen Aufkleber von der
Windschutzscheibe ab zuknibbeln. Er hat mir gesagt das der Aufkleber im Sichtbereich wäre. Bin ich jedoch anderer Meinung , da viele an der Stelle Aufkleber haben . Er meinte auch noch zu mir das es
generell verboten wäre an irgendeiner Stelle der Scheibe Aufkleber zu montieren. Schicke anbei noch ein Bild ."
Hier meine Antwort darauf:
"Hallo, der Aufkleber ist tatsächlich zu groß und hat sicher keine Bauartgenehmigung ..... wenn du das nur abmachen musstest und er kein Owi-Verfahren eingeleitet hat, hast du nochmal Glück gehabt,
denn das hätte dich auch schnell 90-135 Euro Bußgeld + 25 Euro Bearbeitungsgebühr + 3,50 Auslagen und vorallem ggfls. ein Punkt wegen erloschener Betriebserlaubnis kosten können.
Denn das Bekleben von Scheiben mit Folien bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3
StVZO erteilt. Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein
Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO). Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a. Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S.
306).
Ausgenommen sind kleinere Aufkleber (keine Wimpel), deren Fläche kleiner als 0,1 qm 1000 qcm) ist. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; die Scheibeneinfassung
muss frei bleiben (Verlautbarung des BMV 2.10.1986, VkBl. 1986, S. 557)."