"Moin, die Benutzung der mitlaufenden Parkscheibe ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit und glüklicherwiese keine Straftat, da weder ein Betrug noch eine Urkundenfälschung hier vorliegtt.
Die StVO (§ 13 Abs.2 S.1 Nr.2 ) besagt, daß Parken (an den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen) nur erlaubt ist, wenn eine Parkscheibe ausgelegt ist.
Darüber hinaus gibt die StVO genau vor, wie eine Parkscheibe auszusehen hat: Das Format ist auf 150 Millimeter in der Höhe und 110 Millimeter in der Breite festgelegt. Die Farbe muss Blau sein –
allerdings nicht irgendein Blau, sondern es muss genau der Farbton sein, der auch für reguläre Verkehrszeichen verwendet wird. Die Schriftart des "P" ist genauso festgelegt wie die Größe des
Ausschnitts, in dem die Uhrzeit abzulesen ist. Genaueres lässt sich dem Musterbild 318 der StVO entnehmen.
Eine mitlaufende Parkscheibe erfüllt insoweit nicht den Zweck einer Parkscheibe.
Daher ist diese mitlaufende Parkscheibe insoweit keine (jedenfalls dann nicht, wenn sie "läuft"), also ist die Situation dann so, als wenn keine im Fahrzeug liegen würde.
Dafür gibt es dann Verwarngelder zwischen 10-30 Euro, abhängig von der Dauer des Verstoßes!!!"