+++ FOTOSHOOTINGS und Ordnungswidrigkeiten +++
So gerade zurück vom Fotoshooting mit Matthias von https://www.facebook.com/
Natürlich haben wir nichts davon verwirklicht, jedoch denkbar wären anlässlich so eines Fotoshootings beispielsweise folgende OWIs:
Shooting an außerordentlichen, für den Fahrzeugverkehrs gesperrten Plätzen:
TBNR 141166: Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/255/260 *) gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3 BKat
20,00 Euro ..... KEIN Punkt
Unangeschnalltes Fahren um bessere Bilder zu machen:
TBNR 121172 Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.
§ 21a Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 100 BKat
30,00 Euro ..... KEIN Punkt
Herauslehnen bei der Fahrt oder Fahren mit geöffneter Tür:
TBNR 123612 Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Besetzung nicht vorschriftsmäßig *) war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt.
§ 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 108 BKat
80,00 Euro ..... EIN Punkt
Straßenverkehrs-Zulassungs
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§35e StVZO Türen
(4) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.
(Da der Tatbestand in § 69a StVZO nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst ist, erfolgt die Ahndung über den Auffangtatbestand des § 23 StVO.)
25 Euro oder 50 Euro und einen Punkt
Mir würde da noch so einiges mehr einfallen und insoweit kann das hier sicher nicht abschließend sein.
Daher aufgepasst bei Fotoshootings im öffentlichen Verkehrsraum ...... könnte ein teures Vergnügen werden:-)