+++ VERKAUFSAUFKLEBER +++
Nach der 12. Anfrage zu diesem Aufkleber mal kurz die juristische Erleuchtung für alle:
NEIN, NEIN und nochmals NEIN !!!
Es wäre ja auch zu schön, die Plage der Visitenkartenverteiler damit zu kriegen.
Ein irgendwie geartete Kaufvertrag kommt so leider nicht zustande, da man nicht einseitig jemanden vertraglich verpflichten kann und ein Vertrag grundsätzlich durch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen zustande kommt.
Es gibt jedoch einen Weg gegen diese Plage vorzugehen und ihr müsstet das einfach nur dem Ordnungsamt melden. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bereits am 01. Juli 2010 (AZ: IV-4 RBs25/10)
entschieden, dass der hinter dieser Verteilung stehende Gebrauchtwagenankäufer dafür ein Bußgeld bekommen kann. Das Amtsgericht Moers hatte einen Gebrauchtwagenhändler zu einer Geldbuße in Höhe von
200 Euro verurteilt, da er Visitenkarten mit Werbeaufdruck an parkenden Autos angebracht hatte. Der Händler hätte sich hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen müssen, so die
Richter. Der Gebrauchtwagenhändler ging dann jedoch in die nächste Instanz, da es sich bei dieser Aktion seiner Meinung nach um den so genannten Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen und
Parkplätzen handele, für den man keine Erlaubnis benötige. Die Richter sahen dies jedoch anders und bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Der juristische Kernsatz: Die Verteilung der
Visitenkarten zum gewerblichen Zweck sei eine "genehmigungspflichtige Sondernutzung“, da sie über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Der Zweck eines öffentlichen Parkplatzes bestehe lediglich im Parken,
Anfahren und Abfahren und darin, dass Fußgänger zu ihrem Auto gehen oder dieses verlassen. Darüber hinaus führe diese Art der Werbung zu einer verstärkten Verunreinigung der Parkflächen, was einen
erhöhten Reinigungsaufwand nach sich ziehe.
Also, der Aufkleber ist sicher ganz witzig und schreckt eventuell sogar die Plage ab, jedoch werdet ihr so euren Wagen leider nicht zu Höchstpreisen los.