+++ RADARWARNER +++
Gerade kam bei den Jungs von https://www.facebook.com/
Auch wenn wir das Thema schonmal hatten, möchte ich auch für euch hier die Frage gerne nochmal beantworten:
Die StVO verbietet Autofahrern leider klar und deutlich, Geräte zum Stören oder Anzeigen von Blitzern zu verwenden (Paragraf 23 Abs. 1b StVO).
"(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnah
Die Strafe dafür fällt recht beachtlich aus.
TBNR 123619 "Sie führten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnah
§ 23 Abs. 1b, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat
1 Punkt / 75 Euro !!!
TBNR 123618 "Sie betrieben als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnah
anzuzeigen/zu stören"
§ 23 Abs. 1b, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat
Ebenfalls 1 Punkt / 75 Euro !!!
Es macht also keine Unterschied ob ihr es betreibt oder betriebsbereit mitführt.
Früher gab es für den Fahrzeughalter 150 Euro, jedoch findet sich dieser Tatbestand nicht mehr im neuen Bußgeldkatalog ...... dem werde ich jedoch nochmal nachgehen, da ich mir nicht vorstellen kann,
dass der weggefallen ist.
Es spielt jedenfalls keine Rolle, ob der Blitzerwarner nun eine App im Handy, ein fest oder lose installierter GPS-Warner oder der Warner in der Navigationssoftware drin ist.
Die Vorschrift besagt eindeutig, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges ein betriebsbereites entsprechendes Gerät mit sich führt. Beifahrer dürften daher nach meinem Dafürhalten ein entsprechenden
Warner nutzen. Ist dieser jedoch in irgendeiner Form ans Fahrzeug angeschlossen ist sicher der Fahrer dran !!!