Anscheins-Polizei

+++ ANSCHEINSPOLIZEIFAHRZEUGE +++


Immer mal wieder kommt die Frage hier auf und daher hier nochmal die klare Antwort darauf:

"Ist das nun erlaubt oder nicht möchten einige wissen "

Meine Antwort:

"Moin, nach meinem Kenntnisstand hat sich die Polizei darauf kein Geschmacksmuster eintragen lassen, so dass es solange erlaubt ist, wie keine Hoheitszeichen, reflektierende Streifen und Blaulicht verwandt werden.

Zu den reflektierenden Streifen, die auch immer nachgefragt werden, folgendes:

Rechtsgrundlage ist §49a StVZO, Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze:

"Absatz 1: An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
 
Zudem gilt im Faller der Verwendung eines Blaulichtes folgendes:
 

"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

 

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
  1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

  2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

  3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

  4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht"

Bestenfalls gibt es jedoch dafür nur folgende Bußgelder:
 
"138100 Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat /
 
20 Euro !!!

331048 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl unzulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht bzw. geschaltet waren, bzw. ließen sie zu.
§ 31 Abs. 2, § 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

10 Euro

331054 Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl mitführpflichtige lichttechnische Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen, bzw. ließen sie zu.
§ 31 Abs. 2, § 49a, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

15 Euro"

DOCH AUFGEPASST: Die Polizei könnte auch schlimmstenfalls auf die Idee kommen, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist und zudem eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit annehmen. Das kostet dann 90-135 Euro zudem EIN PUNKT !!!"
 
ZUDEM KÖNNTE AUCH DURCHAUS EIN STRAFVERFAHREN WEGEN AMTSANMAßUNG DROHEN WENN IHR MIT BLAULICHT UNTERWEGS SEID und darauf stehen dann bis 2 Jahre oder Geldstrafe, wenn man mit dem Blaulicht tatsächlich den Anschein erweckt und auch erwecken will, dass man von der Polizei ist. Das wäre auf Treffen dann eher unproblemtisch, im normalen Straßenverkehr schon eher.
 

"§ 132 Amtsanmaßung StGB

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


Euch damit einen schönen Feierabend und dem Bildeinsender herzlichen Dank !!!

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