+DIE VERJÄHRUNG SOWIE VERFOLGUNGSVERJÄHRUNG & IHRE UNTERBRECHUNG +
Hierzu erreichte mich folgene Frage, die wohl nicht ganz einfach allgemeinverständlich zu beantworten war, da das mit der Verfolgungsverjährung auch nicht so ganz einfach ist.
Hier die Frage:
"Heute habe ich mich richtig gefreut das der Postbote gerade seine arbeit getan hat - ich hoff ich behalte recht!
Pünktlich zum Umstellen der Flensburgerpunkte System hab ich mir ein eingefangen. Erlaubten 50km außerords ( ca. 30 - 35km zu schnell)
Genau auf den Tag sind es nun 3Monate und 14Tage Postweg vorbei ( vorrausgesetzt es schmeist keiner bis Mitternach Brief rein. )
Ist der Starenkasten Blitzer nicht angekommen.
Im Netzt habe ich alles nur über diese Zeit gelesen. Das es jetzt als Verjährung gilt. Ist das richtig?"
Hier nun meine Antwort:
"Das ist leider so nicht ganz richtig, wenngleich die Chancen steigen !!! Innerhalb von 3 Monaten muss gegen den Täter nach den Akten ermittelt und das dort festgehalten werden !!!
Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeit
- drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
- zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
- ein Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
- sechs Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Ein besonderer Fall, in dem das Gesetz etwas anderes bestimmt, ist § 26 Abs. 3 StVG: Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (d. h. bei Verstößen gegen die StVO und StVZO) beträgt die
Verfolgungsverjährung drei Monate. Bei anderen Verstößen, insbesondere Alkohol- und Drogenverstößen gem. §§ 24 a, 24 b, 24 c StVG, richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist entsprechend der
allgemeinen Vorschrift des § 31 OWiG wieder nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße.
Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Verfolgungsverjährung (§ 32 OWiG).
Die Verfolgungsverjährung kann seitens der Verfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde und Gerichte) durch Maßnahmen nach § 33 OWiG, z. B. die erste Vernehmung des Betroffenen, die
Anordnung der Bekanntgabe des Bußgeldvorwurfes oder durch richterliche Maßnahmen unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Unterbrechung der
Verfolgungsverjährung kann auch durch Maßnahmen erfolgen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangen.
Es gibt zahlreiche Umstände, die den Lauf der Verjährung unterbrechen. Der Bekannteste ist wohl die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den so genannten Anhörungsbogen. Um
hier die Verjährung zu unterbrechen genügt es, dass die Behörde die Anhörung des Betroffenen verfügt, der Sachbearbeiter also behördenintern die Anordnung der Anhörung erteilt. Es kommt nicht darauf
an, wann und ob überhaupt der Anhörungsbogen dem Betroffenen zugeht. Das Bestreiten, den Anhörungsbogen überhaupt erhalten zu haben, hilft also nicht weiter. Voraussetzung ist aber, dass sich aus dem
Anhörungsbogen ein konkreter Tatvorwurf an eine genau bezeichnete Person ergibt. Die Angabe „Mit dem Fahrzeug wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen.“ reicht nicht aus, um die Verjährung zu
unterbrechen. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich für den Adressaten des Anhörungsbogens unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden. Zeugenfragebögen
führen also regelmäßig nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, ebenso wenig das Anbringen eines Strafzettels an der Windschutzscheibe des Autos. Auch der Anhörungsbogen, der an eine GmbH gesandt
wurde, unterbricht nicht die Verjährung des Verfahrens gegen die betroffene Person. Aus einem Schreiben an eine GmbH ist nicht zweifelsfrei erkennbar, gegen welche Person direkt sich der Vorwurf
richtet.
Es ist daher nicht immer leicht zu erkennen, ob eine Ordnungswidrigkeit schon verjährt ist. Allein der Umstand, dass seit der Tat drei Monate ohne die Zustellung eines Anhörungsbogens oder
Bußgeldbescheides vergangen sind, lässt daher nicht den Schluss zu, es sei bereits Verjährung eingetreten. Gewissheit kann da nur die Einsicht in die Verfahrensakte geben.
Wurde die Verjährung wirksam unterbrochen, dann beginnt die Verjährungsfrist von vorn. Diese Frist beginnt dann mit dem Tag der Unterbrechungshandlung."
SICHER NICHT GANZ EINFACH ZU VERSTEHEN ...... daher mal so
"Eventuell verstehst du es unjuristisch gesprochen: Ja, grundsätzliche Verfolgungsverjährung 3 Monate, Ablauf der 3 Monate bedeutet nicht zwingend, dass nichts mehr kommt. Erst nach 6 Monaten bist du
auf der ganz sicheren Seite !!! In den meisten Fällen kommt nach 3 Monaten tatsächlich auch nichts mehr, es ist jedoch möglich !!!"
Das Bild stammt von gestern von der sehr genialen Veranstaltung von https://www.facebook.com/