Aukleber am Auto

+++ AUFKLEBER AUF DER SEITENSCHEIBE +++

Heute bekam ich dieses Bild geschickt mit der kurzen Frage: "ernsthaft möglich das hier der tüv verweigert wurd?"

Hier meine Antwort, die aufmerksame Leser dieser Seite sicher kennen:

"LEIDER JA: Das Bekleben von Scheiben mit Folien bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt. Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO). Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a. Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S. 306).

Ausgenommen sind kleinere Aufkleber (keine Wimpel), deren Fläche kleiner als 0,1 qm 1000 qcm) ist. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; die Scheibeneinfassung muss frei bleiben (Verlautbarung des BMV 2.10.1986, VkBl. 1986, S. 557).

Und die Aufkleber sind wohl größer als 0,1 qm, zumindest ist mehr als 1/4 der Scheibenfläche beklebt !!!

Daher wurde der TÜV rechtmäßig verweigert !!!"
 
Darüberhinaus ist bei den Auklebern im obigen Bild sicher auch kein Schulterblick mehr so einfach möglich.
+++ AUFKLEBER AUF DER SCHEIBE und kein Ende +++

Immer und immer wieder bekomme ich derartige Fragen zu Aufklebern auf der Scheibe gestellt. Daher hier gerne nochmal:

"https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1685703021655227&set=p.1685703021655227&type=1 ist das erlaubt mr anwalt ? "

Hier meine Antwort:

"So, jetzt habe ich kurz Zeit: Ich befürchte der ist so nicht erlaubt. Infolge der großen Bedeutung für die Verkehrssicherheit und der möglichen Auswirkungen durch das Aufbringen von Folien, hat das BMVW sich mit den Ob. Landesbehörden abgestimmt und seinen Standpunkt dazu in der Verlautbarung vom 27.05.1986 (VkBl. 1986, S.306) bekannt gegeben. Darin kommt folgendes zum Ausdruck:

- durch das Aufbringen von Folien auf Scheiben können sich nicht nur die vorgeschriebenen opt. Eigenschaten ändern, sondern auch das Splitter- und Bruchverhalten negativ beeinflusst werden.

- das nachträgliche Aufkleben oder Befestigen auf andere Weise führt daher zum Erlöschen der BE aufgrund zu erwartender Gefährdung, es sei denn für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach §22a (1) Nr. 3 StVZO erteilt.

- aufgrund bestehender Bauartgenehmigungspflicht für Folien dürfen sie nur verwendet werden, wenn sie ein entsprechendes Prüfzeichen besitzen (vgl. § 22a (2), sowie §69a (2) Nr. 7 StVZO, § 23 StVG).

- unbeschadet der vorgeschriebenen Bestimmungen soll die BE nach § 19 (2) StVZO auch dann erlöschen, wenn eine Folie verwendet wird, die nicht bauartgenehmigt, für die betreffende Scheibe nicht zugelassen oder deren ggf. vorgeschriebene Abnahme nicht erfolgt ist.

Eine Bauartgenehmigung liegt für den Aufkleber wahrscheinlich nicht vor ??? Wenn doch wäre es ok ..... kenne jedoch keine die das haben.

Ferner ist der Aufkleber auch zu groß. Das Bekleben von Scheiben mit Folien bringt wie gesagt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt.
Die Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO). Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a. Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S. 306).

Ausgenommen sind kleinere Aufkleber (keine Wimpel), deren Fläche kleiner als 0,1 qm 1000 qcm) ist. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; die Scheibeneinfassung muss frei bleiben (Verlautbarung des BMV 2.10.1986, VkBl. 1986, S. 557)."


 
+++ AUFKLEBER AUF DER SCHEIBE .... zulässig oder nicht ??? +++

Das Thema hatte ich zwar bereits schonmal etwas anklingen lassen, jedoch hier mal eine ganz klare und deutliche Aussage dazu.

Mich erreichte insoweit die nachfolgende Frage:

"Schönen Guten Abend , ich hätte da eine kurze Frage. Ich wurde gerade angehalten , und der nette Herr in Grün hat mich aufgefordert meinen Aufkleber von der Windschutzscheibe ab zuknibbeln. Er hat mir gesagt das der Aufkleber im Sichtbereich wäre. Bin ich jedoch anderer Meinung , da viele an der Stelle Aufkleber haben . Er meinte auch noch zu mir das es generell verboten wäre an irgendeiner Stelle der Scheibe Aufkleber zu montieren. Schicke anbei noch ein Bild ."

Hier meine Antwort darauf:

"Hallo, der Aufkleber ist tatsächlich zu groß und hat sicher keine Bauartgenehmigung ..... wenn du das nur abmachen musstest und er kein Owi-Verfahren eingeleitet hat, hast du nochmal Glück gehabt, denn das hätte dich auch schnell 90-135 Euro Bußgeld + 25 Euro Bearbeitungsgebühr + 3,50 Auslagen und vorallem ggfls. ein Punkt wegen erloschener Betriebserlaubnis kosten können.

Denn das Bekleben von Scheiben mit Folien bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt. Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO). Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a. Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S. 306).
Ausgenommen sind kleinere Aufkleber (keine Wimpel), deren Fläche kleiner als 0,1 qm 1000 qcm) ist. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; die Scheibeneinfassung muss frei bleiben (Verlautbarung des BMV 2.10.1986, VkBl. 1986, S. 557)."

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