TIEFERLEGUNG - was geht - was nicht?

+++TIEFERLEGUNG - DIE ANTWORT +++

Ihr wartet wahrscheinlich alle bereits händeringend darauf und hier ist sie .... MEINE ANTWORT ZUR TIEFERLEGUNG ..... die sicher nicht alle befriedigen wird, denn es ist und bleibt eine Grauzone und meine Antwort wird die Tiefflieger unter euch sicher nicht gerade glücklich stimmen:

Denn leider existiert in Deutschland keine rechtsverbindliche Mindesthöhe hinsichtlich der Bodenfreiheit eines PKWs. Jedoch begründet der § 30 Abs.1 und 2 StVZO jedoch allgemein gehaltende Beschränkungen der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß

1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,

2.

[...]

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

Bei einer Hauptuntersuchung wird sich der Prüfer zumeist an der Empfehlung „VdTÜV Merkblatt 751“ orientieren.

Dort steht im Anhang II, Absatz 5.1.9:

"........ Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können."

Jedoch bleiben von dieser Regelung Anbauteile aus elastischen Materialien, z.B. Spoiler, unbetroffen.

Und so bleibt es dem Spielraum des Prüfers überlassen, welche Unterschreitung er von der obigen "Empfehlung" durchgehen lässt.

Ganz überwiegend hat sich diese TÜV-Empfehlung jedoch durchgesetzt und selbiges gilt auch bei der DEKRA (http://www.dekra.de/de/1469).

In Österreich gilt mit der Verordnung 190500/8-II/B/5/00 vom 3. August 2000 eine gleichlautende Zulassungsbestimmung.

Gänzlich unabhängig von der Bodenfreiheit zum Fahrzeugboden gibt es jedoch Mindestabstände zur Fahrbahnoberfläche für eine Vielzahl von Fahrzeugteilen.

In Deutschland gelten entsprechend der StVZO, FZV und EWG-Richtlinien folgende Beschränkungen:

• Rückfahrscheinwerfer 250 mm § 53a Abs. 3 StVZO
• Blinker hinten 350 mm § 54 StVZO
• Seitenmarkierungsleuchten 250 mm § 51 Abs.3, § 51a StVZO
• Kennzeichen hinten 300 mm Richtlinie 70/222/EWG
• Nebelschlussleuchte 250 mm § 52a Abs. 1, § 53d StVZO
• Blinker vorne 350 mm § 54 StVZO
• Fern- und Abblendlicht 500 mm § 50 Abs. 1 StVZO
• Blinker seitlich 500 mm § 54 StVZO
• Nebelscheinwerfer 250 mm § 52 StVZO
• Bremsleuchte 350 mm § 53 Abs. 1 StVZO
• Kennzeichen vorne 200 mm § 10 Abs. 7 FZV
• Schlussleuchte 350 mm § 53 Abs. 1 StVZO

Sehr viele dieser Regelungen wurden entsprechend der Richtlinie ECE-R-48 der EU angepasst (http://www.bmvi.de/cae/servlet/contentblob/44912/publicationFile/42071/r-48-beleuchtung-lichtsignaleinrich-tungen-kfz-pdf.pdf).

Wie ihr sieht, eine doch noch relativ Grauzone, wenngleich es die Tiefflieger unter uns es immer schwerer haben werden, die gewünschte Höhe eingetragen zu bekommen (wobei eine Eintragung, wie bereits oftmals gesagt, nichts, aber auch rein gar nichts, mit deren Legalität zwingend zu tun hat) und bei einer Unterschreitung der oben aufgezeigten Grenzen immer Ärger mit der Polizei droht.

Sicher, manche haben Glück, manche halt nicht und mancher bekommt, dank gewisser Kontakte, sogar eine wesentlich geringere Höhe eingetragen, als eigentlich zulässig bzw. empfohlen.

Fehler bei der Messung der Höhe werden immer wieder bei der Polizei gemacht und da kann man als Verteidiger des Betroffenden dann auch gut ansetzen.

Es drohen schlimmstenfalls 90-135 Euro Bußgeld zzgl. Auslagen und Gebühren und ein Punkt, um den man ggfls. streiten kann, wenn eine Gefährdung nicht vorlag.

Sehr viele von euch lagen mit ihren Antworten schon verdammt richtig und meinen Respekt vor der hier in großen Teilen vorhandenen Fachkompetenz.

Das Bild oben habe ich gerade im Verkaufsraum von Customkingz Exclusive Carstyling | US-Cars & Parts | Chromfelgen gemacht:-)

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