Steinschlag

+++ STEINSCHLAG VOM LKW +++

Ich hatte es auch schon ein paar mal in meinem Leben, dass vor mir ein Schuttlaster fuhr, dessen Ladung nicht entsprechend gesichert war und jeder Einschlag am Fahrzeug tat mir persönlich weh.

Früher war es überwiegend so, dass sich der Führer/Halter des LKW damit "rausreden" konnte, dass der Stein, der einen Schaden verursacht hat, nicht von der Ladung sondern sonst wo her kam und es war oftmals schwer bis unmöglich den Schaden ersetzt zu bekommen.

Umso begrüßenswerter ist die nachfolgende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg im Urteil vom 21.10.2011 zum Aktenzeichen 5 S 30/11.

Im zugrundliegenden Fall fuhr eine Fahrzeugführerin direkt einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw hinterher, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Die Beifahrerin auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Windschutzscheibe, das zuvor dort nicht gewesen war und sich zu einem Riss erweiterte. Auf den Zuruff der Fahrzeugführerin konnte die Beifahrerin den weiterfahrenden Lkw noch mit ihrem Handy fotografieren.

Vor Gericht bekam die Fahrzeugführerin Recht und ihren Schaden ersetzt.

Der amtliche Leitsätze lautet:

"Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 StVG sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der "genauen Art und Weise der Schadensverursachung.
Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 Absatz 2, 3 StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs."

Das Gericht war im vorliegenden Fall von dem für die Gefährdungshaftung notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem "Betrieb" des Lkw und dem Schaden am Pkw überzeugt.
Auch Gegenverkehr konnte durch die Richter als Ursache ausgeschlossen werden.

Ein Sachverständiger legte vielmehr überzeugend dar, dass ein vom fahrenden Lkw aus einer Höhe von knapp vier Metern herab gefallener Kiesel sehr wohl der Weg in die Frontscheibe des Pkw genommen haben kann, indem er wie ein Tennisball von der Fahrbahn wieder hoch gesprungen ist. Zumal die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert war. Womit die Indizien dagegen sprechen, dass es sich beim dem Schaden um ein durch den Lkw-Fahrer unabwendbares Ereignis handelt.

Die Autofahrerin hatte nach Auffassung des Gerichts keine Möglichkeit, dem durch den "Betrieb" des Lkw - egal in welcher Weise - entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen.

Daher wurde auch eine Mithaftung wegen der allgemeinen Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw nicht durch die Richter angenommen.

ALSO .... leider werdet ihr damit nicht jeden Steinschlag vom Vorausfahrenden ersetzt bekommen, jedoch in einem ähnlich gelagerten Fall, mit einem schuttbeladenen LKW vor euch, stehen die Chancen, dieser Entscheidung nach, gar nicht mal so schlecht !!!

Dem Bildspender herzlichsten Dank !!!

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