Alles zum Parken/Halten

+++ PARKEN ERLAUBT .... aber nur IN DER RICHTIGEN AUFSTELLUNGSART +++

Gerade fand ich diese sehr interessante Frage, zu einem sicher nicht alltäglichen Fall. Hier ist sie:

"Sehr geehrter Herr Rathjens, erst einmal wünsche ich Ihnen einen schönen Sonntagabend und möchte Ihnen ein großes Lob für Ihre Seite aussprechen. Ich habe dadurch schon die eine oder andere hilfreiche Antwort erhalten. Ich habe nun doch eine spezielle Frage und hoffe, dass Sie mir diese beantworten können: Ich komme aus Berlin und meine Frage handelt um das Parken in Verbindung mit Schildern. Bei mir vor der Wohnung ist vorgeschrieben mit 2 Rädern auf dem Gehweg zu Parken. Meine Freundin wohnt jetzt schon 2 Jahre hier und hat einen Anwohnerparkausweis und bisher nie irgendwelche Probleme gehabt wenn sie rückwärts einparkte. Zudem ist es nicht möglich vorwärts einzuparken ohne enorm aufzusetzen. Eines Tages hatte sie 2 Tage hintereinander einen Strafzettel unter dem Wischer mit folgendem Tatvorwurf: „Parken auf dem Gehweg entgegen der d. Z. 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart. (10 €)“ Resultat: Strafe nicht bezahlt, weil wir der Meinung sind, keinen Fehler begangen zu haben. Jetzt bekam sie eine schriftliche Verwarnung / Anhörung auf dem folgende Paragraphen aufgeführt wurden: § 42 Abs.2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 54 BKat Jetzt sind wir etwas ratlos und wollten diesbezüglich eine fachliche Meinung einholen. Sagt das Schild aus, dass vorwärts eingeparkt werden soll? Es geht uns nicht um die zu zahlenden 10 € sondern „ums Prinzip“ und um die Vermeidung von Schäden an unserem PKW. Im Anhang finden Sie ein Bild auf dem zu sehen ist wie das Auto parkte und das entsprechende Schild. Ich hoffe, dass Sie uns weiter helfen können. Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen"

Hier meine ANTWORT:

"Hallo, sicher etwas paradox aber leider erfüllt das tatsächlich die TBNR 142222:

"Sie parkten auf einem Gehweg entgegen der durch Zeichen 315 vorgeschriebenen Aufstellungsart." § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 54 BKat Tab.: 742102"

Also 10 Euro Verwarngeld !!!

Etwas verständlicher wird es wenn man über die Reflektion der Rückstrahler nachdenkt, denn das ist der eigentliche Sinn dieser Parkanordnung, denn dadurch sollen die Fahrzeuge für den fließenden Verkehr besser erkennbar sein.

Das Verkehrszeichen 315-85 gibt daher die Art und Weise des Parkens eindeutig vor. Daher leider keine Chance für euch !!! Beste Grüße"


 

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