Die Halterhaftung beim Parken

+++ KEINE HALTERHAFTUNG AUF PRIVATPARKPLÄTZEN +++

Viele fallen auf die bösartigen Schreiben die kommen herein und zahlen lieber bevor es Ärger geben könnte.

Jedoch gilt auf Privatparkplätzen eben gerade nicht die sog. Halterhaftung wie bei Parkverstößen im öffentlichen Verkehrsraum.

Hier haftet allein der Störer ... SPRICH DER FALSCH- bzw. UMSONSTPARKER !!!

Betreiber von Privatparkplätzen sind mit einer Gebührennachforderung bei Fahrzeughaltern, die nur über das Autokennzeichen ermittelt wurden, an der falschen Adresse. Sie müssen einen Gebührenpreller schon auf frischer Tat ertappen oder später eindeutig beweisen können, wer den Wagen auf ihrem Parkgelände ohne Ticket abgestellt hat. Denn allein der Fahrer haftet nach Ansicht der Rechtssprechung, so zum Beispiel des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck, für geprellte Parkgebühren (Az.: 4 C 214/11). Gibt sich der ermittelte Halter ahnungslos, wer sein Auto gefahren hat, gehen Parkplatzbetreiber ohne Beweise leer aus.

Mit mir wollten es daher wohl auch private Parkplatzbetreiber noch nie aufnehmen, denn auch meine diversen Kanzleifahrzeuge standen auch bereits ab und an auf privat betriebenen Parkplätzen, zum Beispiel am Glatten Aal in Rostock, und mir fiel echt nicht ein, wer da gefahren sein könnte.

Und was wurde mir da dann alles von dem Parkplatzbetreiber angedroht ....... bis hin zum Fahrtenbuch LÄCHERLICH ..... schrieb ich auch zurück, zudem, dass ich nicht wüsste wer das Fahrzeug geführt hat und es kam nie wieder was !!!!

Doch aufgepasst, zu häufig sollte man das nicht machen, denn dann droht das Abschleppen des Fahrzeuges !!!

Jedoch aufgepasst, es könnte durchaus eine Abmahnung drohen, die dann auch ziemlich ins Geld gehen kann.

Die Einzelheiten sind jedoch bundesweit umstritten und die Rechtsprechung dazu uneinheitlich!!!

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